Satzung

Satzung des Karnevalvereins Hördt „Die Benserobber“
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der Verein führt den Namen Karnevalverein Hördt “Die Benserobber“; gegründet am 5. Oktober 1995. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau i. d. Pfalz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hördt. Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
  3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:
    3.1 Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums;
    3.2 Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und – umzügen;
    3.3 Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet;
    3.4 Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen;
    3.5 Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von selbstständigen Jugendgruppen (Garden) im Rahmen der unter Ziff. 3.1) bis 3.5) aufgeführten Zweckbestimmung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
  3. Personen und Mitglieder, die sich um den Verein oder das karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehren- mitgliedern, Ehrensenatoren, Botschaftern oder Ehrenministern ernannt werden. Über die Ernennung wird im Vorstand durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
  4. Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 3 Rechte der Mitglieder
  1. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die unter § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
  2. Den jugendlichen Mitgliedern steht das gleiche Recht im Rahmen der Jugendschutz- bestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zu.
  3. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre, wählbar ab 18 Jahre.
  4. Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrensenatoren, Senatoren, Botschafter und Ehrenminister haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Der zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    3.1 durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten an den Vorstand erfolgen kann;
    3.2 durch Ausschluss; Ausschließungsgründe sind u.a.:
    a) grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;
    b) Beschädigung des Ansehens des Vereins oder des Brauchtums;
    c) Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung; der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des schriftlichen Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist,
    d) durch den Tod eines Mitgliedes.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (Generalversammlung),
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung / Generalversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist oberstes Organ des Vereins und ist mindestens einmal im     Geschäftsjahr einzuberufen. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung     (Generalversammlung) ist ein Einspruch nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe     der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.
    2.1 Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem         Vorsitzenden schriftlich einzureichen;
    2.2 Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    3.1 die Entgegennahme der Jahresberichte;
    a) des Vorsitzenden;
    b) des Schriftführers;
    c) des Schatzmeisters;
    3.2 Prüfungsbericht der Kassenprüfer;
    3.3 Entlastung des Vorstandes;
    3.4 Beschlussfassung über Satzungsänderung;
    3.5 die Wahl des Vorstandes;
    3.6 Bestellung von mindestens 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
    3.7 die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder;
    3.8 Anträge.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei     Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungs-     protokoll, das vom Versammlungsleiter (in der Regel vom l. oder Vorsitzenden) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der 3/4 – Mehrheit der anwesenden     stimmberechtigten Mitglieder. Anwesend müssen 50 % der stimmberechtigten Mitglieder sein.
  6. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss mindestens l stimmberechtigtes Mitglied einen entsprechenden      Antrag stellen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert     oder wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Einberufung schriftlich verlangt. Bei     außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

7 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand:
    1.1 Geschäftsführender Vorstand
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2.Vorsitzender
    1.2 Erweiterter Vorstand
    a) 2 Präsidenten
    b) Schriftführer
    1.3 Schatzmeister
    1.4 Bis zu 6 Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Präsidenten sind geborene Mitglieder der Vorstandschaft. Präsidenten (1.2a) werden von der Mitgliederversammlung unbefristet gewählt.
  3. Für die während der Dauer der Amtszeit ausscheidenden Vorstandsmitglieder rücken die in der Mitglieder- versammlung zu wählenden Ersatzmitglieder nach. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 8 Ausschüsse

Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Aufgaben der Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt.
Jeder Gruppe, welche an den Aktivitäten des Karnevalvereins teilnimmt, wählt einen Gruppenvertreter. Die Gruppenvertreter sind dem Vorstand bekannt zu geben.
Die Gruppenvertreter und Ausschussmitglieder können je nach Bedarf vom Vorstand zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden.

§ 9 Befugnisse des Vorstandes
  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungs- berechtigt. Im Innenverhältnis darf jedoch der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht erst Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies beantragen, ein.
  3. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bezeichnung der Beratungsgegenstände bei der Einberufung der Sitzungen ist für die Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichzeit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Ausfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes erforderlichen Schriftstücke. Über die Beschlüsse und Verhandlungen sind von dem Schriftführer Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschriften über Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sind allen Vorstandsmitgliedern in Fotokopie zuzustellen.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Bescheinigung in Empfang, darf aber Zahlungen für den Verein nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§ 10 Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen
  1. Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme, Umformen und Mützen für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar.
  2. Die Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme, Mützen u.a. obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme und Mützen sind dem Verein in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Vorgenannte Gebrauchsgegenstände dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden.
  3. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind die vorgenannten Gegenstände unverzüglich und ebenfalls in einwandfreiem Zustand einer verantwortlichen Person des Vereins zu übergeben.
  4. Die Gruppenvertreter haben über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft zu geben.

§ 11 Zuwendungen an Mitglieder
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Kassenprüfer
  1. Für jedes Geschäftsjahr werden in der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer in einem separaten Wahlgang gewählt. Sie müssen volljährig sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Kasse, Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufen zu halten.
  3. Im Laufe eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Revision stattfinden.
  4. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben
  5. Die Kassenprüfer erstattender Generalversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Schlussbestimmungen

Voraussetzungen für die Auflösung eines Vereins sind:

  1. Mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins müssen unter Angabe ihrer Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen, dass der Verein aufgelöst werden soll.
  2. Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente durch den Vorstand, die aus der Sicht der Antragsteller für eine Auflösung des Vereins sprechen, muss der Vorsitzende innerhalb eines Monat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einladen.
  3. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung anwesend sind und 3/ 4 davon einer Auflösung zustimmen.
  4. In allen anderen Fällen ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  5. Das nach der Auflösung vorhandene Vermögen ist wohltätigen Zwecken oder einer anderen gleichartigen und gemeinnützigen Körperschaft innerhalb der Ortsgemeinde Hördt zu übertragen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern oder solche, die von einer Behörde angeordnet werden, vorzunehmen.

§ 14 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.Mai 2005 geändert und insgesamt neu gefasst.

Hördt, 30.11.2005